Österreichischer Touristenklub
Der B-Mitgliedsbeitrag
Für folgende Mitglieder gilt der reduzierte Beitrag:
- Der Junior von dem auf die Vollendung des 18. Lebensjahres folgenden
Vereinsjahr bis einschließlich des Vereinsjahres, in dem er das 25.
Lebensjahr vollendet.
- Wer bereits 10 Jahre ununterbrochen A-Mitgliedsbeitrag entrichtet hat,
frühestens ab dem auf die Vollendung des 60. Lebensjahres folgenden
Vereinsjahr.
- Der Pensionist ab dem auf die Vollendung des 60. Lebensjahres folgenden
Vereinsjahr ohne Rücksicht auf die Dauer seiner bisherigen
Mitgliedschaft.
- Wer zu Beginn des Vereinsjahres das 65. Lebensjahr vollendet hat, ohne
Rücksicht auf eine Berufstätigkeit oder die Dauer seiner bisherigen
Mitgliedschaft.
- Der Ehegatte eines Vollmitglieds (der Lebensgefährte eines
Vollmitglieds) bei gemeinsamem Wohnsitz und gemeinsamem Bezug der
"Österreichischen Touristenzeitung".
- Der überlebende Ehegatte (der überlebende Lebensgefährte)
eines Vollmitglieds, wenn er schon vor dessen Tod den B-Mitgliedsbeitrag
entrichtet hat.
- Der frühere Ehegatte eines Vollmitglieds nach Scheidung,
Auflösung oder Nichtigerklärung der Ehe (der frühere
Lebensgefährte eines Vollmitglieds nach Auflösung der
Lebensgemeinschaft), wenn er zuvor schon mindestens 10 Jahre den
B-Mitgliedsbeitrag entrichtet hat.
- Wer dem Bergrettungsdienst angehört und im aktiven Einsatz steht.
- Wer eine mehr als 50%ige Minderung der Erwerbstätigkeit
nachweist.
- Wer Arbeitslosigkeit nachweist.
- Wem die Vergünstigung der Entrichtung des B-Mitgliedsbeitrages wegen
besonders berücksichtigungswürdiger Umstände, allenfalls auf
bestimmte Zeit, durch Beschluß des Ausschusses eines Teilverbandes des
Gesamtvereins gewährt wurde.
- Alleinerzieher/innen mit einem oder mehreren unversorgten Kindern bis 18
Jahren.
Die Vergünstigung des B-Mitgliedsbeitrags gebührt auf Antrag. Die
erforderlichen Nachweise sind beizustellen.
Der Familienbeitrag
... gilt für Eltern mit mindestens 1 Kind. Diese Begünstigung
endet mit dem 18. Lebensjahr des Kindes; sie gebührt darüber hinaus,
wenn das Kind nachweislich über kein eigenes Einkommen verfügt,
längstens jedoch bis zum 25. Lebensjahr des Kindes.