Service für ÖTK-Sektionen

Förderung des Breitensport

§ 5 Abs. 2 Z. 2 Bundes-Sport­förde­rungs­ge­setz 2017 (BSFG 2017) sieht für jeden Verband eine fixe Förder­höhe vor. Der Sport­minister legt nach Anhörung eines mit 16 Mit­glie­dern besetzten Beirates (4 Sport­ministe­rium, 10 BSO, 2 Bundes­länder) die strate­gischen Schwer­punkte für die jeweilige Förder­periode fest.

Die Bundes-Sport GmbH (BSG) erstellt auf Basis dieser Schwer­punkt­setzung ein Förder­pro­gramm für die Förder­periode. Dieses Förder­pro­gramm bildet die Grund­lage für den jeweiligen Verband, ein Konzept für den Einsatz der in der Höhe gesetz­lich fest­geleg­ten Förder­mittel zu erstel­len und bei der BSG zur Genehmigung vorzulegen.

Verteilung der Fördermittel durch Dachverband

Die Breiten­sport­för­de­rung wird an ins­gesamt fünf Verbände/Organi­sa­tionen ver­geben, die diese För­derung weiter in ihren Struk­turen ver­teilen. Für die alpinen Vereine ist der VAVÖ als Dachverband der Fördernehmer und verteilt die Mittel entsprechend der Größe der alpinen Vereine.

Das Bundes-Sportförderungsgesetz 2017 (BSFG 2017) sieht vor, dass ein Anteil der Fördermittel in der Höhe von zumindest 50% direkt an die Mitgliedsvereine des Dachverbandes alpiner Vereine VAVÖ als sogenannte Bundes-Vereinszuschüsse gehen. Dies erfüllt der VAVÖ durch eine 100%ige Weitergabe der Bundessportförderungsmittel (BSFM).

Diese Mittel werden insbesondere für die Jugendarbeit einerseits durch Weitergabe der Mittel an den Bundesjugendleiter oder durch Kostenübernahme einer von einer Sektion geplanten Maßnahme weitergegeben. Andererseits werden die Mittel durch Umsetzung eines gemeinsamen Internauftritts (wie zB. Hüttenverzeichnis, Weg-Datenbank) aber auch durch Zusammenführung von Kursangeboten eingesetzt.

Förderbare Bereiche

Aufgrund der beschränkten Fördermittel gibt es folgende Verwendungspositionen:

  • Einsatz ausgebildeter TrainerInnen (ÜbungsleiterInnen, InstruktorInnen)
  • Durchführung von Trainingsmaßnahmen
  • Teilnahme an und Durchführung von Wettkämpfen
  • Errichtung, Erhaltung, Miete und Instandhaltung von Sportstätten
  • Anschaffung und Instandhaltung von Sportgeräten

Antrag und Einsatzzweck

Antragsberechtigt sind die ÖTK-Sektionen. Die Verwendung der Fördermittel muss sich ausschließlich auf die oben angeführten Inhalte beziehen.

Grundsätzlich sind ab einer Subventionszusage von € 10.000,– zwei Anbote und den Abrechnungsbelegen zusätzlich ein Sachbericht über die geförderte Maßnahme beizulegen.

Langlebige Wirtschaftsgüter (Sachgüter mit einem Anschaffungswert von mehr als € 400,– (wie Betriebsanlagen, Geschäftsausstattung, Geräte, etc.), die aus Fördermittel (mit-)finanziert wurden, sind vom Verein in ein Anlageverzeichnis aufzunehmen.

Verwendungsnachweis

Generell haben ÖTK-Sektionen jährlich über das vorangegangene Kalenderjahr die widmungsgemäße Verwendung der Förderung durch einen Verwendungsnachweis gegenüber dem ÖTK, dem VAVÖ und der Bundes-Sport GmbH zu belegen.

Die Obmänner/frauen der ÖTK-Sektionen haben sicherzustellen, dass die erhaltenen Fördermittel gemäß den Richtlinien für die Gewährung und Abrechnung von Förderungen gemäß Bundes-Sportförderungsgesetzes eingesetzt werden.

Alle Belege über die eingesetzten Mittel müssen in die Belegsaufstellungen (Formblatt BSFF) eingetragen werden. Diese Belegsaufstellungen sind bis 4 Wochen nach Beendigung des Projekts der Zentrale Wien zu übermitteln.

Gemäß § 12 Abs 8 der Satzung haben die Sektionen bis längstens zwei Wochen vor der Generalversammlung der Zentrale Wien einen Tätigkeitsbericht zu übermitteln. Diese Berichte werden zu einem Jahresbericht zusammengeführt und dem VAVÖ zur Weitergabe an die Förderstellen übermittelt.

Nicht anerkannt werden …

Bei der Verwendung von Bundes-Sportförderungsmitteln gelten die Prinzipien der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit. Gemäß den Richtlinien des Bundes-Sportförderungsfonds für die Abrechnung dieser Mittel sind bestimmte Rahmenbedingungen zu beachten, die in den Versammlungen erläutert werden.

Mittel, die dem Förderzweck bzw. den Richtlinien für die Gewährung und Abrechnung von Förderungen §§ 7-19 des Bundes-Sportförderungsgesetze4s 2013 (BSFG 2013) nicht entsprechen, können nicht anerkannt werden.

Nicht anerkannt werden Pauschalrechnungen, Belege ohne Empfänger, Eigenbelege, sowie Ausgaben, die der privaten Lebensführung dienen, wie zB.

  • Alkoholische Getränke und Rauchwaren
  • Trinkgelder
  • Geschenke
  • Mahnspesen, Säumniszuschläge und Strafgelder

Die Errichtung, Betrieb und Instandhaltung von gewerblichen Gastronomie- oder Sportartikelhandelsbetrieben (z.B. Kantinen oder Sportgeschäfte) sowie Repräsentationskleidung für Funktionäre werden ebenso nicht anerkannt.


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